0003
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| ====§ 3 Allgemeine Bestimmungen zum Tagungspräsidium==== | ====§ 3 Allgemeine Bestimmungen zum Tagungspräsidium==== | ||
| - | (1) Das Tagungspräsidium besteht aus dem/der Tagungspräsident*in, | + | (1) Das Tagungspräsidium besteht aus dem*der Tagungspräsident*in, |
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| (2) Passives Wahlrecht für einen Sitz im Tagungspräsidium hat jedes anwesende Mitgliedsland. Das Bundessekretariat hat die Möglichkeit, | (2) Passives Wahlrecht für einen Sitz im Tagungspräsidium hat jedes anwesende Mitgliedsland. Das Bundessekretariat hat die Möglichkeit, | ||
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