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 (2) Demokratische Wahlgrundsätze im Sinne dieser Satzung sind insbesondere: (2) Demokratische Wahlgrundsätze im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:
-1. Jedes stimmberechtigte Mitgliedsland entscheidet frei über seine Stimmabgabe. +  - Jedes stimmberechtigte Mitgliedsland entscheidet frei über seine Stimmabgabe. 
-2. Niemand darf zur Wahl einer bestimmten Person oder Option gezwungen oder gedrängt werden. +  Niemand darf zur Wahl einer bestimmten Person oder Option gezwungen oder gedrängt werden. 
-3. Die Stimmabgabe erfolgt ohne äußeren Druck, Kontrolle oder unzulässige Einflussnahme. +  Die Stimmabgabe erfolgt ohne äußeren Druck, Kontrolle oder unzulässige Einflussnahme. 
-4. Jede Stimme hat den gleichen Wert. +  Jede Stimme hat den gleichen Wert. 
-5. Die Teilnahme an einer Wahl ist freiwillig. +  Die Teilnahme an einer Wahl ist freiwillig. 
-6. Niemand darf zur Kandidatur für ein Amt gezwungen werden. +  Niemand darf zur Kandidatur für ein Amt gezwungen werden. 
-7. Ebenso darf niemand zum Rückzug einer Kandidatur gezwungen oder gedrängt werden. +  Ebenso darf niemand zum Rückzug einer Kandidatur gezwungen oder gedrängt werden. 
-8. Kandidierende müssen die Möglichkeit erhalten, sich vor der Wahl vorzustellen. +  Kandidierende müssen die Möglichkeit erhalten, sich vor der Wahl vorzustellen. 
-9. Fragen an kandidierende Personen sind zuzulassen. +  Fragen an kandidierende Personen sind zuzulassen. 
-10. Kandidierende dürfen im Wahlverfahren weder benachteiligt noch bevorzugt behandelt werden. +  Kandidierende dürfen im Wahlverfahren weder benachteiligt noch bevorzugt behandelt werden. 
-11. Jedes stimmberechtigte Mitgliedsland entscheidet frei über seine Stimmabgabe. +  Jedes stimmberechtigte Mitgliedsland entscheidet frei über seine Stimmabgabe. 
-12. Alle Kandidierenden müssen grundsätzlich gleiche Möglichkeiten erhalten, sich dem Plenum vorzustellen. +  Alle Kandidierenden müssen grundsätzlich gleiche Möglichkeiten erhalten, sich dem Plenum vorzustellen. 
-13. Der Wahlvorgang muss transparent und nachvollziehbar organisiert sein.  +  Der Wahlvorgang muss transparent und nachvollziehbar organisiert sein.  
-14. Die geheime Wahl ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. +  Die geheime Wahl ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. 
-15.  Jede stimmberechtigte Delegation darf ihre Stimme ohne Offenlegung ihrer Entscheidung abgeben. +   Jede stimmberechtigte Delegation darf ihre Stimme ohne Offenlegung ihrer Entscheidung abgeben. 
-16.  Wahlverfahren müssen für alle Teilnehmenden verständlich und klar kommuniziert werden. +   Wahlverfahren müssen für alle Teilnehmenden verständlich und klar kommuniziert werden. 
-17.  Alle Kandidierenden müssen vor der Wahl gleichberechtigten Zugang zu Informationen über das Amt und den Ablauf der Wahl erhalten +   Alle Kandidierenden müssen vor der Wahl gleichberechtigten Zugang zu Informationen über das Amt und den Ablauf der Wahl erhalten 
-18.  Das Wahlverfahren muss sicherstellen, dass jede Stimme nur einmal abgegeben werden kann. +   Das Wahlverfahren muss sicherstellen, dass jede Stimme nur einmal abgegeben werden kann. 
-19.  Der Wahlvorstand hat unparteiisch zu handeln und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten.+   Der Wahlvorstand hat unparteiisch zu handeln und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten.
 (3) Bei Wahlen sind alle anwesenden Mitgliedsländer mit einer Stimme stimmberechtigt. \\ (3) Bei Wahlen sind alle anwesenden Mitgliedsländer mit einer Stimme stimmberechtigt. \\
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 (10) Ein Stimmzettel ist im Allgemeinen ungültig, wenn der Wille des/der Wähler*in nicht eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn  (10) Ein Stimmzettel ist im Allgemeinen ungültig, wenn der Wille des/der Wähler*in nicht eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn 
-a) der Stimmzettel unleserlich ausgefüllt wurde,  +  - der Stimmzettel unleserlich ausgefüllt wurde,  
-b) der Stimmzettel mehr Stimmen enthält als zulässig,  +  der Stimmzettel mehr Stimmen enthält als zulässig,  
-c) Kandidierende mehrfach genannt wurden.  +  Kandidierende mehrfach genannt wurden.  
-d) der Stimmzettel zusätzliche Kennzeichnungen enthält, die Rückschlüsse auf die wählende Person zulassen.\\ +  der Stimmzettel zusätzliche Kennzeichnungen enthält, die Rückschlüsse auf die wählende Person zulassen.
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 (11) Bestehen Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, entscheidet der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit über dessen Gültigkeit.\\ (11) Bestehen Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, entscheidet der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit über dessen Gültigkeit.\\
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