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§ 3 Wahlgrundsätze

(1) Alle Wahlen finden geheim und nach demokratischen Grundsätzen statt. Eine geheime Wahl bedeutet, dass das Wahlverhalten einzelner stimmberechtigter Personen und oder für andere nicht nachvollziehbar sein darf und die Stimmabgabe ohne Einflussnahme oder Kontrolle durch Dritte erfolgt.

(2) Demokratische Wahlgrundsätze im Sinne dieser Satzung sind insbesondere: 1. Jedes stimmberechtigte Mitgliedsland entscheidet frei über seine Stimmabgabe. 2. Niemand darf zur Wahl einer bestimmten Person oder Option gezwungen oder gedrängt werden. 3. Die Stimmabgabe erfolgt ohne äußeren Druck, Kontrolle oder unzulässige Einflussnahme. 4. Jede Stimme hat den gleichen Wert. 5. Die Teilnahme an einer Wahl ist freiwillig. 6. Niemand darf zur Kandidatur für ein Amt gezwungen werden. 7. Ebenso darf niemand zum Rückzug einer Kandidatur gezwungen oder gedrängt werden. 8. Kandidierende müssen die Möglichkeit erhalten, sich vor der Wahl vorzustellen. 9. Fragen an kandidierende Personen sind zuzulassen. 10. Kandidierende dürfen im Wahlverfahren weder benachteiligt noch bevorzugt behandelt werden. 11. Jedes stimmberechtigte Mitgliedsland entscheidet frei über seine Stimmabgabe. 12. Alle Kandidierenden müssen grundsätzlich gleiche Möglichkeiten erhalten, sich dem Plenum vorzustellen. 13. Der Wahlvorgang muss transparent und nachvollziehbar organisiert sein. 14. Die geheime Wahl ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. 15. Jede stimmberechtigte Delegation darf ihre Stimme ohne Offenlegung ihrer Entscheidung abgeben. 16. Wahlverfahren müssen für alle Teilnehmenden verständlich und klar kommuniziert werden. 17. Alle Kandidierenden müssen vor der Wahl gleichberechtigten Zugang zu Informationen über das Amt und den Ablauf der Wahl erhalten 18. Das Wahlverfahren muss sicherstellen, dass jede Stimme nur einmal abgegeben werden kann. 19. Der Wahlvorstand hat unparteiisch zu handeln und die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten. (3) Bei Wahlen sind alle anwesenden Mitgliedsländer mit einer Stimme stimmberechtigt.

(4) Wahlen sind grundsätzlich öffentlich und frei zugänglich. Die Öffentlichkeit darf auf Plenartagungen nicht von der Beobachtung von Wahlen ausgeschlossen werden. Der Zugang zur Wahl ist barrierearm zu gestalten.

(5) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Erreicht kein*e Kandidat*in diese Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt, an dem die beiden Kandidat*innen teilnehmen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine*r der Kandidat*innen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist in einem dritten Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat gewählt, die bzw. der die meisten Stimmen auf sich vereinen kann. Erhalten mehrere Kandidierende die gleiche Stimmenzahl und ist dadurch keine Entscheidung möglich, findet zwischen den betreffenden Kandidierenden ein weiterer Wahlgang statt.

(6) Sollte ein Amt mehrfach zu besetzen sein, hat jedes Mitgliedsland so viele Stimmen, wie Posten zu besetzen sind. Es sind Kandidat*innen gewählt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen können. Kommt es bei der Vergabe des letzten zu besetzenden Platzes zu Stimmengleichheit, findet zwischen den betreffenden Kandidierenden ein weiterer Wahlgang statt.

(7) Ungültige Stimmzettel werden bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht berücksichtigt. Bei der Feststellung der Mehrheit werden nur die abgegebenen gültigen Stimmen gezählt, die keine Enthaltungen sind.

(8) Auf dem Stimmzettel ist mindestens der vollständige Name der kandidierenden Person oder die entsprechende Nummer der Kandidat*innenliste zu vermerken.

(9) Ein abgegebener Stimmzettel ist gültig, wenn der Wille der wählenden Person eindeutig erkennbar ist. Er bleibt auch dann gültig, wenn er weniger Stimmen enthält, als der wählenden Person zustehen. Nicht ausgefüllte Stimmzettel gelten als Enthaltung.

(10) Ein Stimmzettel ist im Allgemeinen ungültig, wenn der Wille des/der Wähler*in nicht eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn a) der Stimmzettel unleserlich ausgefüllt wurde, b) der Stimmzettel mehr Stimmen enthält als zulässig, c) Kandidierende mehrfach genannt wurden. d) der Stimmzettel zusätzliche Kennzeichnungen enthält, die Rückschlüsse auf die wählende Person zulassen.

(11) Bestehen Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, entscheidet der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit über dessen Gültigkeit.

(12) Gewählte Personen haben unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Wahl nicht angenommen, ist der Wahlgang zu wiederholen.

(13) Während eines Wahlvorgangs dürfen Teilnehmende grundsätzlich nicht des Raumes verwiesen werden; Ordnungsrufe können weiterhin erteilt werden. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn durch schwerwiegende Verstöße gegen die Teilnahmevereinbarung oder durch eine Gefährdung der Sicherheit der Veranstaltung das Hausrecht durch den Veranstalter ausgeübt werden muss. In diesem Fall ist der Ausschluss zu begründen und dem Plenum unverzüglich mitzuteilen. Die Mitgliedsländer können den Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

(14) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitgliedsländer anwesend und stimmberechtigt sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, dürfen keine Wahlen stattfinden; bereits begonnene Wahlen sind abzubrechen. Die Teilnahme an Wahlen kann durch das Bundessekretariat auch digital ermöglicht werden. Das Bundessekretariat stellt gemeinsam mit dem Wahlvorstand sicher, dass auch bei digitaler Teilnahme eine geheime und ordnungsgemäße Stimmabgabe gewährleistet ist. Wird die erforderliche Zahl an Mitgliedsländern nicht erreicht oder kann eine Wahl aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder abgeschlossen werden, ist spätestens zwei Wochen nach der betreffenden Wahlplenartagung eine weitere Plenartagung zur Durchführung der Wahl anzusetzen. Diese kann auch digital stattfinden. Für diese Tagung gelten verkürzte Ladungsfristen.

(15) Wird das Ergebnis einer Wahl durch eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedsländer angezweifelt, kann das Plenum beschließen, die Wahl für unwirksam zu erklären. In diesem Fall ist unverzüglich eine Neuwahl nach den Bestimmungen des § 3 der Wahlordnung über die Durchführung einer Neuwahl anzusetzen.

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