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| ====§ 1 Entlastung ==== | ====§ 1 Entlastung ==== | ||
| - | (1) Die Entlastung ist ein formaler Beschluss des Plenums zur Anerkennung und Wertschätzung der geleisteten Arbeit der Amtsträger*innen der Bundesschülerkonferenz. Entlastet ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliedsländer auf sich vereint. Das Plenum spricht die Entlastung auf Grundlage eines Rechenschafts- oder Tätigkeitsberichtes aus. | + | (1) Die Entlastung ist ein formaler Beschluss des Plenums zur Anerkennung und Wertschätzung der geleisteten Arbeit der Amtsträger*innen der Bundesschülerkonferenz. Entlastet ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliedsländer auf sich vereint. Das Plenum spricht die Entlastung auf Grundlage eines Rechenschafts- oder Tätigkeitsberichtes aus. \\ |
| - | (2) Das Bundessekretariat sowie die Ausschussvorsitzenden und Kernteam Mitglieder sind auf der Wahlplenartagung durch das Plenum zu entlasten. Das Plenum kann darüber hinaus mit einfacher Mehrheit beschließen, | + | \\ |
| - | (3) Der Rechenschaftsbericht kann mündlich vorgetragen werden. In der Regel erfolgt der Vortrag einzeln durch die jeweils rechenschaftspflichtige Person; es ist jedoch zulässig, dass mehrere Rechenschaftsberichte gesammelt durch eine oder mehrere Personen vorgetragen werden. | + | (2) Das Bundessekretariat sowie die Ausschussvorsitzenden und Kernteam Mitglieder sind auf der Wahlplenartagung durch das Plenum zu entlasten. Das Plenum kann darüber hinaus mit einfacher Mehrheit beschließen, |
| - | (4) Zusätzlich kann der Rechenschaftsbericht in schriftlicher Form vorgelegt werden. Eine schriftliche Ausarbeitung ist optional und stellt keine verpflichtende Voraussetzung für die Entlastung dar. | + | \\ |
| - | (5) Das Plenum kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedsländer verlangen, dass ein zusätzlicher abschließender Rechenschaftsbericht in Schriftlicher Form außerhalb der regulären Rechenschaftsberichtspflicht vorgelegt wird. | + | (3) Der Rechenschaftsbericht kann mündlich vorgetragen werden. In der Regel erfolgt der Vortrag einzeln durch die jeweils rechenschaftspflichtige Person; es ist jedoch zulässig, dass mehrere Rechenschaftsberichte gesammelt durch eine oder mehrere Personen vorgetragen werden.\\ |
| - | (6) Wird einer Person die Entlastung nicht erteilt, endet das Amt dennoch mit Ablauf der Wahlperiode. In diesem Fall ist eine Klärung des zugrunde liegenden Sachverhalts einzuleiten; | + | \\ |
| - | (7) Länderschalte zur Klärung: Das Bundessekretariat holt bei den Mitgliedsländern Stellungnahmen zur Grundlage der Nichtentlastung ein. Die Mitgliedsländer sind verpflichtet, | + | (4) Zusätzlich kann der Rechenschaftsbericht in schriftlicher Form vorgelegt werden. Eine schriftliche Ausarbeitung ist optional und stellt keine verpflichtende Voraussetzung für die Entlastung dar.\\ |
| - | (8) Die Entlastung erfolgt auf der Wahlplenartagung vor dem Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ und damit vor dem Ende der laufenden Wahlperiode. Der Tagesordnungspunkt „Wahlen“ kann erst nach Behandlung des Tagesordnungspunktes „Entlastung“ aufgerufen werden. | + | \\ |
| + | (5) Das Plenum kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedsländer verlangen, dass ein zusätzlicher abschließender Rechenschaftsbericht in Schriftlicher Form außerhalb der regulären Rechenschaftsberichtspflicht vorgelegt wird. \\ | ||
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| + | (6) Wird einer Person die Entlastung nicht erteilt, endet das Amt dennoch mit Ablauf der Wahlperiode. In diesem Fall ist eine Klärung des zugrunde liegenden Sachverhalts einzuleiten; | ||
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| + | (7) Länderschalte zur Klärung: Das Bundessekretariat holt bei den Mitgliedsländern Stellungnahmen zur Grundlage der Nichtentlastung ein. Die Mitgliedsländer sind verpflichtet, | ||
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| + | (8) Die Entlastung erfolgt auf der Wahlplenartagung vor dem Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ und damit vor dem Ende der laufenden Wahlperiode. Der Tagesordnungspunkt „Wahlen“ kann erst nach Behandlung des Tagesordnungspunktes „Entlastung“ aufgerufen werden.\\ | ||
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| (9) Die Wahlperiode endet mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ auf der Wahlplenartagung; | (9) Die Wahlperiode endet mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ auf der Wahlplenartagung; | ||
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