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§ 1 Entlastung

(1) Die Entlastung ist ein formaler Beschluss des Plenums zur Anerkennung und Wertschätzung der geleisteten Arbeit der Amtsträger*innen der Bundesschülerkonferenz. Entlastet ist, wer die einfache Mehrheit der anwesenden Mitgliedsländer auf sich vereint. Das Plenum spricht die Entlastung auf Grundlage eines Rechenschafts- oder Tätigkeitsberichtes aus. (2) Das Bundessekretariat sowie die Ausschussvorsitzenden und Kernteam Mitglieder sind auf der Wahlplenartagung durch das Plenum zu entlasten. Das Plenum kann darüber hinaus mit einfacher Mehrheit beschließen, auch einzelne Amts- oder Funktionsträger*innen der Bundesschülerkonferenz gesondert zur Entlastung aufzurufen. (3) Der Rechenschaftsbericht kann mündlich vorgetragen werden. In der Regel erfolgt der Vortrag einzeln durch die jeweils rechenschaftspflichtige Person; es ist jedoch zulässig, dass mehrere Rechenschaftsberichte gesammelt durch eine oder mehrere Personen vorgetragen werden. (4) Zusätzlich kann der Rechenschaftsbericht in schriftlicher Form vorgelegt werden. Eine schriftliche Ausarbeitung ist optional und stellt keine verpflichtende Voraussetzung für die Entlastung dar. (5) Das Plenum kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedsländer verlangen, dass ein zusätzlicher abschließender Rechenschaftsbericht in Schriftlicher Form außerhalb der regulären Rechenschaftsberichtspflicht vorgelegt wird. (6) Wird einer Person die Entlastung nicht erteilt, endet das Amt dennoch mit Ablauf der Wahlperiode. In diesem Fall ist eine Klärung des zugrunde liegenden Sachverhalts einzuleiten; diese erfolgt im Rahmen einer Länderschalte. (7) Länderschalte zur Klärung: Das Bundessekretariat holt bei den Mitgliedsländern Stellungnahmen zur Grundlage der Nichtentlastung ein. Die Mitgliedsländer sind verpflichtet, hierzu eine Rückmeldung zu geben. Die eingegangenen Stellungnahmen werden durch das Bundessekretariat gesammelt und der betroffenen Person als Grundlage für ihre Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Länderschalte zur Klärung von Nichtentlastung. Die nicht entlastete Person darf auch nach ihrer Amtszeit nicht von der Länderschalte zur Klärung ausgeschlossen werden. (8) Die Entlastung erfolgt auf der Wahlplenartagung vor dem Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ und damit vor dem Ende der laufenden Wahlperiode. Der Tagesordnungspunkt „Wahlen“ kann erst nach Behandlung des Tagesordnungspunktes „Entlastung“ aufgerufen werden. (9) Die Wahlperiode endet mit dem Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ auf der Wahlplenartagung; mit diesem Zeitpunkt sind alle bisherigen Mitglieder des Bundessekretariats automatisch aus ihrem Amt entbunden. Für die Dauer der Wahlplenartagung bleibt jedoch die Zuständigkeit der rechtlich verantwortlichen Person für die Veranstaltung durch das Bundessekretariat unberührt.

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