(1) Zur Umsetzung von Änderungen dieser Satzung können durch Beschluss des Plenums Übergangsregelungen getroffen werden. Diese dienen insbesondere der geordneten Einführung neuer Strukturen, Ämter oder Verfahren.
(2) Übergangsregelungen sind in der Satzung ausdrücklich zu kennzeichnen und gelten nur für den jeweils festgelegten Zeitraum oder bis zum Eintritt der darin bestimmten Voraussetzungen.
(3) Nach Ablauf der Übergangsregelung gelten ausschließlich die regulären Bestimmungen dieser Satzung.