§ 20 Klausurtagung

(1) Zusätzlich zu Plenartagungen können die Mitgliedsländer oder das BSek Klausurtagungen einfordern. Es sollen mindestens zwei Klausurtagungen im Jahr stattfinden.

(2) Jede*r der drei Bundesdelegierten eines Mitgliedslandes besitzt Rederecht.

(3) Die Zusammenkunft dient primär der Vorbereitung der Plenartagung und zweitrangig dem Austausch zwischen den Mitgliedsländern. Anträge können nicht behandelt werden.

(4) Die Auswahl des austragenden Landes erfolgt nach der Reihenfolge Schleswig- Holstein, Sachsen-Anhalt, Hessen, Brandenburg, Thüringen, Niedersachsen, Sachsen, Hamburg, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern, Baden- Württemberg, Bremen, Bayern, Berlin und Rheinland- Pfalz. Dabei finden die Klausurtagungen in einer zentral gelegenen Stadt im austragenden Land mit Fernverkehrsbahnhof in unmittelbarer Nähe statt. Jedes Land hat dabei jedoch die Möglichkeit, die Austragung abzulehnen und diese an das nächste Land im rotierenden System weiterzuleiten.

(5) Der*Die zuständige Koordinator*in für Inneres lädt gemeinsam mit dem ausrichtenden Mitgliedsland mit einer Frist von 6 Wochen zur Klausurtagung ein. Diese Einladung enthält eine vorläufige Tagesordnung, einen Tagungsort und das entsprechende Datum.

(6) Eine Klausurtagung muss binnen zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens 1*3 der Mitgliedsländer dies fordert.

(7) Der genaue Sitzungsablauf wird in einer Sitzungsordnung geregelt.