§ 15 Amtszeit

(1) Für die Amtszeit gilt die Regelung aus § 8 Absatz 3.

(2) Die Amtszeit des*r Generalsekretär*in und seiner*ihrer Stellvertreter*innen endet nach einem Kalenderjahr. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des*r Generalsekretär*in wird ein*e neue Generalsekretär*in gewählt.

(3) Die Amtszeit des*r Koordinator*innen und International Officer beträgt ein Kalenderjahr.

(4) Wurde das Amt der*die Koordinator*innen aufgrund einer Neuwahl verspätet angetreten, so endet dieses dennoch mit der letzten Plenartagung des Kalenderjahres.