(1) Zur Unterstützung der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit des BSeks können beratende Mitglieder für die Dauer einer laufenden Amtszeit bestimmt werden. Mit Entlassung durch das BSek oder durch vorzeitiges Ausscheiden endet die Amtszeit.
(2) Für die Ernennung eines beratenden Mitglieds bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des BSeks. Um eine beratende Person zu ernennen, ist eine der folgenden Vorgehensweisen einzuhalten:
(3) Unmittelbar nach der Berufung müssen die Beratenden von den Mitgliedsländern per Umlaufbeschluss bestätigt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedslandes muss eine persönliche Vorstellung vor dem Umlaufbeschluss erfolgen.