(1) In der zweiten Lesung der Antragsberatung werden die eingereichten Änderungsanträge einzeln oder gebündelt diskutiert. Änderungsanträge müssen schriftlich beim Tagungspräsidium eingereicht werden; sie müssen einen Vorschlag zur Änderung des vorliegenden Hauptantrages beinhalten. Durch einen Änderungsantrag kann ein Sachantrag nicht in einen Änderungsantrag zur Satzung bzw. ein Änderungsantrag zur Satzung nicht in einen Sachantrag umgewandelt werden. Nach Eröffnung der zweiten Lesung können weitere Änderungsanträge eingereicht werden.
(2) Der weitestgehende Änderungsantrag wird zuerst beraten. Als weitestgehend gilt der Änderungsantrag, welcher eine größere Veränderung am Hauptantrag vornimmt, die Beurteilung obliegt dem Tagungspräsidium. Änderungsanträge, die erst nach der Eröffnung der zweiten Lesung eingereicht werden, werden in jedem Fall nach den vor der Eröffnung eingereichten Änderungsanträgen behandelt, unabhängig davon, wie weitreichend sie sind.
(3) Jeder Änderungsantrag wird einzeln beraten. Die Beratung folgt dem Muster:
(4) Wenn gemäß Absatz 3 Nr. 3 über einen Änderungsantrag beraten wird, führt das Tagungspräsidium für die Beratung jedes Änderungsantrages eine separate Redeliste.
(5) Das Tagungspräsidium kann mehrere Änderungsanträge bündeln, wenn sie sich auf ähnliche oder gleiche Passagen im Hauptantrag beziehen oder wenn sie inhaltlich unvereinbar sind bzw. inhaltlich gegeneinanderstehen. Für die gebündelten Änderungsanträge soll eine Entweder-oder-Entscheidung Sinn ergeben. Entscheidet das Tagungspräsidium, verschiedene Änderungsanträge zu bündeln, gilt Absatz 3 nicht. Stattdessen werden die gebündelten Änderungsanträge gleichzeitig beraten. Es gilt an Stelle von Absatz 3 folgender Ablauf für die Beratung:
(6) Die zweite Lesung wird durch das Tagungspräsidium eröffnet. Das Tagungspräsidium hat im Vorfeld zu fragen, ob noch ein Plenumsmitglied einen Änderungsantrag einreichen möchte. Die zweite Lesung wird durch das Tagungspräsidium geschlossen.