(1) Die Durchführung von Wahlen erfolgt unter Beachtung der in § 3 der Wahlordnung festgelegten Wahlgrundsätze.
(2) Das Bundessekretariat bereitet die Wahl organisatorisch vor. Hierzu gehört insbesondere die Feststellung der Anwesenheit der stimmberechtigten Mitgliedsländer sowie die Bereitstellung ausreichender und geeigneter Wahlunterlagen und Materialien.
(3) Der Wahlvorstand leitet den Tagungsordnungspunkt Wahlen und führt durch den gesamten Wahlvorgang.
(4) Jedes zu besetzende Amt wird wie in § 8 Absatz 2 der Satzung beschrieben gewählt. Hinzu kommt die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse. Hiervon ausgenommen sind die beratenden Mitglieder.
(5) Für jedes zu besetzende Amt wird ein eigener Wahlgang durchgeführt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(6) Die Wahl der Ämter erfolgt in folgender Reihenfolge:
Das Plenum kann die Reihenfolge der Wahlen durch Beschluss mit einfacher Mehrheit ändern.
(7) Die Wahl eines nachfolgenden Amtes kann erst erfolgen, wenn das jeweils vorhergehende Amt vollständig gewählt oder der entsprechende Wahlgang abgeschlossen wurde.
(8) Die Wahlen der stellvertretenden Generalsekretär*innen, der Mitglieder des Bundessekretariats, der International Officer sowie der Vorsitzenden der Ausschüsse können durch Beschluss des Plenums mit einer Zweidrittelmehrheit vertagt werden. In diesem Fall findet eine erneute Wahl gemäß den Regelungen des § 2 der Wahlordnung zu einer Wahlplenartagung statt.
(9) Der Tagesordnungspunkt „Wahlen“ kann nur geschlossen werden, wenn alle vorgesehenen Wahlen abgeschlossen wurden oder das Plenum deren Vertagung gemäß dieser Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen hat.
(10) Beratende Mitglieder des Bundessekretariats können auf Vorschlag des Bundessekretariats auf der Plenartagung berufen werden. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch das Plenum
Eine Beratung oder Klärung solcher Sachverhalte außerhalb der Anwesenheit der betroffenen Kandidierenden ist unzulässig.
(11) Vor Beginn der Abstimmung stellt der Wahlvorstand die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedsländer fest.
(12) Kommt es während des Wahlvorgangs zu erheblichen Störungen oder organisatorischen Problemen, kann der Wahlvorstand den Wahlgang unterbrechen. Nach Behebung der Störung wird der Wahlgang fortgesetzt oder erneut durchgeführt.
(13) Gewählt ist, wer gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die erforderliche Mehrheit des zu wählenden Amtes erreicht.
(14) Gewählte Personen haben unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Wahl nicht angenommen, ist der Wahlgang zu wiederholen.