§ 2 Kandidaturen und Wählbarkeit

(1) Berechtigt, sich für ein Amt und somit zur Wahl aufzustellen, sind alle Schüler*innen Deutschlands, die eine staatlich anerkannte Schule besuchen sowie zum Zeitpunkt der Wahl ein bestehendes Schulverhältnis nachweisen können.

(2) Das Bundessekretariat hat Wahlen zu Ämtern der Bundesschülerkonferenz rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. Dabei sind insbesondere das zu wählende Amt, der Zeitpunkt der Wahl sowie die Möglichkeit zur Kandidatur bekanntzugeben. Durch die rechtzeitige Bekanntmachung der Wahl ist sicherzustellen, dass allen wählbaren Schüler*innen in Deutschland grundsätzlich die Möglichkeit zur Kandidatur eröffnet wird.

(3) Schüler*innen können ihre Kandidatur vor der jeweiligen Plenartagung gegenüber dem Bundessekretariat anmelden. Das Bundessekretariat prüft die Wählbarkeit der kandidierenden Person.

(4) Das Bundessekretariat prüft, ob eine Kostenübernahme zur Präsenzteilnahme möglich ist, wenn nicht wird die Teilnahme digital ermöglicht.

(5) Kandidaturen sollen grundsätzlich persönlich auf der jeweiligen Tagung erfolgen. Ist eine persönliche Teilnahme nicht möglich, kann eine Kandidatur auch digital eingereicht und vorgestellt werden, sofern dies organisatorisch ermöglicht wird.

(6) Schüler*innen können ihre Kandidatur vor der jeweiligen Plenartagung gegenüber dem Bundessekretariat. Kandidaturen können bis zum Beginn des jeweiligen Wahlgangs erklärt oder zurückgezogen werden.