====§ 24 Sonderausschuss der Landesvorsitzenden ==== (1) Mitglieder des Sonderausschusses der Landesvorsitzenden sind die Vorsitzenden der Landesschüler*innenvertretungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Jeder Landesvorsitzende kann sich durch seinen, nach den internen Regeln des jeweiligen Landes bestimmten, Stellvertreter*in vertreten lassen. Bei Ländern, die mehr als eine Landesschüler*innenvertretung haben, darf nur ein*e Landesvorsitzende*r in einer Sitzung dieses durch Rede- und Stimmrecht repräsentieren. Die Entscheidung darüber, welche*r Landesvorsitzende eines Landes dies tut, muss landesintern geregelt werden. Bei digitalen Sitzungen können auch weitere Landesvorsitzende eines Landes anwesend sein, wobei diese dann kein Rede- und Stimmrecht besitzen. \\ \\ (2) Aufgaben des Sonderausschusses der Landesvorsitzenden ist die Stärkung des Austausches der Länder über Landesthemen und Vernetzung der Landesschüler*innenvertretungen. \\ \\ (3) Die Leitung des Sonderausschusses obliegt den Stellvertreter*innen des*r Generalsekretär*in. Die Dauer der Amtszeit beträgt sechs Monate. Der*Die Koordinator*in für Länderkommunikation unterstützt das vorsitzende Land. \\ \\ (4) Der*die Vorsitzende*r beruft die Sitzungen ein, bestimmt Ort, Zeit und Dauer sowie die Tagesordnung der Tagung. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage und die Einladung ist den Mitgliedern des Sonderausschusses per E-Mail zuzusenden. \\ \\ (5) Der Ausschuss soll ungefähr alle 8 Wochen tagen. \\ \\ (6) Gäste mit Rederecht sind Mitglieder des erweiterten BSeks und Bundesdelegierte. Tagungen des Sonderausschusses sind nicht öffentlich und Inhalte dürfen nicht an die Öffentlichkeit kommuniziert werden.