====§ 16 Abstimmungen ==== (1) Alle inhaltlichen Abstimmungen werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. Ausgenommen hiervon sind Verfahrensfragen und Wahlen. Alle Satzungsanträge werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefasst. \\ \\ (2) Die Abschaffung des Konsensprinzips ist nur mit Zustimmung von 3*4 aller Mitgliedsländer zulässig. \\ \\ (3) Bei Abstimmungen hat jedes Mitgliedsland genau eine Stimme. \\ \\ (4) Abstimmungen sind grundsätzlich offen, sofern die Satzung kein anderes Verfahren vorgibt. Abweichende Meinungen sollen möglichst gekennzeichnet werden. Expliziter Widerspruch soll im Protokoll gekennzeichnet und aufgeführt werden. \\ \\ (5) Umlaufbeschlüsse per E-Mail sind möglich, jedoch nur in den der Satzung formulierten Fällen und bei Pressemitteilungen, wobei Pressemitteilungen bereits veröffentlicht werden können, sobald zwei Drittel der Mitgliedsländer dem Umlaufbeschluss zustimmen. Außerhalb der Plenartagungen kann über inhaltliche Fragen, nicht jedoch über Anträge zur Änderung der Satzung, im Umlaufbeschlussverfahren abgestimmt werden. Dies bedarf eines Antrags von mindestens drei Mitgliedsländern. Die Frist der Abstimmung inhaltlicher Anträge beträgt mindestens 5 Tage. Wenn weniger als zwei Drittel aller Mitgliedsländer an der Umlaufbeschlussfassung teilnehmen, ist ein Umlaufbeschluss ungeachtet des Stimmergebnisses ungültig. \\ \\ (6) Jedes Mitgliedsland kann verlangen, in einem Beschluss Ergänzungen in Form von Fußnoten aufzunehmen. Diese müssen in der finalen, zu veröffentlichenden Fassung des Beschlusses enthalten sein. Sie beginnen mit der Bezeichnung der Landesvertretungen, die sie verlangt. Dem Verlangen kann nicht widersprochen werden. Das Mitgliedsland entscheidet selbstständig über den Inhalt der Fußnote, es kann den Text bereits während der Sitzung oder bis zum Ablauf des zweiten Tages nach Ende der Sitzung einreichen. Bei Fußnoten zu Beschlüssen, die auf fristgemäß eingereichten Anträgen basieren, verkürzt sich dieser Zeitraum bis zum Ablauf des zweiten Tages ab Beschluss des Antrages. Das Verlangen, eine Fußnote einzutragen, muss bereits während der Beratung des Antrages formfrei geäußert werden, eine Wortmeldung reicht hierzu aus. \\ \\ (7) Die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge bei Tagungen soll im Vorfeld durch die Mitgliedsländer festgelegt werden. Im Vorlauf der Sitzung darf jedes Mitgliedsland zehn Anträge priorisieren, indem es diesen jeweils eine Punktzahl von eins bis zehn zuweist. Jede Punktzahl darf nur einmal verwendet werden. Die Anträge werden nach Reihenfolge absteigend nach Punktzahl behandelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Satzungs- oder Sachanträge handelt. Dabei müssen davon mindestens drei inhaltliche Anträge sein. Dringlichkeitsanträge werden nach ihrer Zulassung unmittelbar behandelt, sofern das Plenum nichts anderes beschließt.