====§ 14 Amtszeit==== (1) Die Amtszeit des/der Generalsekretär*in und seiner/ihrer Stellvertreter*innen endet nach einem Kalenderjahr. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden des/der Generalsekretär*in wird ein*e neue*r Generalsekretär*in gewählt.\\ \\ (2) Die Amtszeit der Koordinator*innen und International Officer beträgt ein Kalenderjahr.\\ \\ (3) Wurde das Amt der Koordinator*innen aufgrund einer Neuwahl verspätet angetreten, so endet dieses dennoch mit der letzten Plenartagung des Kalenderjahres.\\ \\ (4) Eine Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Schulverhältnis des/der Amtsinhaber*in endet. Die Person führt das Amt kommissarisch bis zur Neuwahl weiter. Eine Neuwahl muss auf der nächsten Plenartagung in Präsenz erfolgen.