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| - | ====§ 30 Datenschutzregeln==== | + | ====§ 30 Übergangsregelungen==== |
| - | (1) Mitglieder mit Zugriff auf personenbezogene Daten müssen eine Selbstverpflichtung zum Datenschutz unterschreiben.\\ | + | (1) Zur Umsetzung von Änderungen dieser Satzung können durch Beschluss des Plenums Übergangsregelungen getroffen werden. Diese dienen insbesondere der geordneten Einführung neuer Strukturen, Ämter oder Verfahren.\\ |
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| - | (2) Es dürfen nur notwendige Daten erhoben | + | (2) Übergangsregelungen sind in der Satzung ausdrücklich zu kennzeichnen |
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| + | (3) Nach Ablauf der Übergangsregelung gelten ausschließlich die regulären Bestimmungen dieser Satzung. | ||
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