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11 [2026/02/11 21:07] admin11 [2026/04/27 10:33] (aktuell) admin
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-====§ 11 Beratende Mitglieder des BSeks====   +====§ 11 International Office====   
-(1) Zur Unterstützung der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit des BSeks können beratende Mitglieder für die Dauer einer laufenden Amtszeit bestimmt werdenMit Entlassung durch das BSek oder durch vorzeitiges Ausscheiden endet die Amtszeit.\\+(1) Das Plenum wählt zwei International Officer. Sie vertreten untereinander gleichberechtigt die BSK bei internationalen Institutionen und OrganisationenDie Mitgliedschaft und Beendigung in solchen Organisationen müssen durch das Plenum einstimmig beschlossen werden.\\
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-(2) Für die Ernennung eines beratenden Mitglieds bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des BSeks. Um eine beratende Person zu ernennen, ist eine der folgenden Vorgehensweisen einzuhalten:   +(2) Dabei basiert die inhaltliche Positionierung ausschließlich auf den inhaltlichen Beschlüssen der BSK.\\
-  - Das BSek entscheidet darüber, ob es Kriterien für die Bewerbenden vorschreibt. Ebenfalls ist ein Bewerbungszeitraum zu setzen, um über die Möglichkeit der Bewerbung auf geeignetem Wege zu informieren und schriftliche Bewerbungen einzuholen.   +
-  - Ein Mitglied des BSeks stellt einen Antrag auf einer BSek-Sitzung auf Ernennung einer entsprechenden Person als Berater*in. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des BSeks dies fordert, hat der/die Kandidat*in sich dem BSek persönlich vorzustellen und/oder eine schriftliche Bewerbung einzureichen, bevor das BSek über seine/ihre Ernennung abstimmen kann. Die Vorstellung kann digital erfolgen.\\+
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-(3) Unmittelbar nach der Berufung müssen die Beratenden von den Mitgliedsländern per Umlaufbeschluss bestätigt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedslandes muss eine persönliche Vorstellung vor dem Umlaufbeschluss erfolgen.+(3) Das Plenum berät bei Zweifeln auf der nächstmöglichen Plenartagung des Kalenderjahres über das Fortbestehen der Mitgliedschaften bei internationalen Organisationen.
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