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| - | ====§ 11 Beratende Mitglieder des BSeks==== | + | ====§ 11 International Office==== |
| - | (1) Zur Unterstützung der inhaltlichen und organisatorischen Arbeit des BSeks können beratende Mitglieder für die Dauer einer laufenden Amtszeit bestimmt werden. Mit Entlassung | + | (1) Das Plenum wählt zwei International Officer. Sie vertreten untereinander gleichberechtigt |
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| - | (2) Für die Ernennung eines beratenden Mitglieds bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des BSeks. Um eine beratende Person zu ernennen, ist eine der folgenden Vorgehensweisen einzuhalten: | + | (2) Dabei basiert |
| - | - Das BSek entscheidet darüber, ob es Kriterien für die Bewerbenden vorschreibt. Ebenfalls ist ein Bewerbungszeitraum zu setzen, um über die Möglichkeit der Bewerbung | + | |
| - | - Ein Mitglied des BSeks stellt einen Antrag auf einer BSek-Sitzung auf Ernennung einer entsprechenden Person als Berater*in. Wenn mindestens ein Drittel | + | |
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| - | (3) Unmittelbar nach der Berufung müssen die Beratenden von den Mitgliedsländern per Umlaufbeschluss bestätigt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedslandes muss eine persönliche Vorstellung vor dem Umlaufbeschluss erfolgen. | + | (3) Das Plenum berät bei Zweifeln auf der nächstmöglichen Plenartagung des Kalenderjahres über das Fortbestehen der Mitgliedschaften bei internationalen Organisationen. |
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