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 (2) Für die Ernennung eines beratenden Mitglieds bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des BSeks. Um eine beratende Person zu ernennen, ist eine der folgenden Vorgehensweisen einzuhalten:   (2) Für die Ernennung eines beratenden Mitglieds bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses des BSeks. Um eine beratende Person zu ernennen, ist eine der folgenden Vorgehensweisen einzuhalten:  
-  - 1. Das BSek entscheidet darüber, ob es Kriterien für die Bewerbenden vorschreibt. Ebenfalls ist ein Bewerbungszeitraum zu setzen, um über die Möglichkeit der Bewerbung auf geeignetem Wege zu informieren und schriftliche Bewerbungen einzuholen.   +  - Das BSek entscheidet darüber, ob es Kriterien für die Bewerbenden vorschreibt. Ebenfalls ist ein Bewerbungszeitraum zu setzen, um über die Möglichkeit der Bewerbung auf geeignetem Wege zu informieren und schriftliche Bewerbungen einzuholen.   
-  - 2. Ein Mitglied des BSeks stellt einen Antrag auf einer BSek-Sitzung auf Ernennung einer entsprechenden Person als Berater*in. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des BSeks dies fordert, hat der/die Kandidat*in sich dem BSek persönlich vorzustellen und/oder eine schriftliche Bewerbung einzureichen, bevor das BSek über seine/ihre Ernennung abstimmen kann. Die Vorstellung kann digital erfolgen.\\+  - Ein Mitglied des BSeks stellt einen Antrag auf einer BSek-Sitzung auf Ernennung einer entsprechenden Person als Berater*in. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des BSeks dies fordert, hat der/die Kandidat*in sich dem BSek persönlich vorzustellen und/oder eine schriftliche Bewerbung einzureichen, bevor das BSek über seine/ihre Ernennung abstimmen kann. Die Vorstellung kann digital erfolgen.\\
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 (3) Unmittelbar nach der Berufung müssen die Beratenden von den Mitgliedsländern per Umlaufbeschluss bestätigt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedslandes muss eine persönliche Vorstellung vor dem Umlaufbeschluss erfolgen. (3) Unmittelbar nach der Berufung müssen die Beratenden von den Mitgliedsländern per Umlaufbeschluss bestätigt werden. Auf Wunsch eines Mitgliedslandes muss eine persönliche Vorstellung vor dem Umlaufbeschluss erfolgen.
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