0002
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| ====§ 2 Beschlussfähigkeit der Plenar- und Klausurtagung==== | ====§ 2 Beschlussfähigkeit der Plenar- und Klausurtagung==== | ||
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| (1) Die Tagung ist beschlussfähig, | (1) Die Tagung ist beschlussfähig, | ||
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| - | (2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn durch den/die Generalsekretär*in oder seinen/ihren Vertreter*in nach §8 der Satzung zu prüfen. Sie ist weiterhin auf Antrag zu prüfen. Ein Antrag auf Prüfung der Beschlussfähigkeit muss vor Beginn des nächsten Tagesordnungspunktes behandelt werden.\\ | + | (2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn durch den*die Generalsekretär*in oder seinen*ihren Vertreter*in nach §8 der Satzung zu prüfen. Sie ist weiterhin auf Antrag zu prüfen. Ein Antrag auf Prüfung der Beschlussfähigkeit muss vor Beginn des nächsten Tagesordnungspunktes behandelt werden.\\ |
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| (3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit hat das Tagungspräsidium die Tagung zu unterbrechen oder zu beenden. Über die Unterbrechung oder das Beenden der Tagung entscheidet das beschlussunfähige Plenum mit einfacher Mehrheit der Länder. | (3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit hat das Tagungspräsidium die Tagung zu unterbrechen oder zu beenden. Über die Unterbrechung oder das Beenden der Tagung entscheidet das beschlussunfähige Plenum mit einfacher Mehrheit der Länder. | ||
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