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 ====§ 2 Beschlussfähigkeit der Plenar- und Klausurtagung====   ====§ 2 Beschlussfähigkeit der Plenar- und Klausurtagung====  
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 (1) Die Tagung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitgliedsländer anwesend sind.\\ (1) Die Tagung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitgliedsländer anwesend sind.\\
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-(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn durch den/die Generalsekretär*in oder seinen/ihren Vertreter*in nach §8 der Satzung zu prüfen. Sie ist weiterhin auf Antrag zu prüfen. Ein Antrag auf Prüfung der Beschlussfähigkeit muss vor Beginn des nächsten Tagesordnungspunktes behandelt werden.\\+(2) Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn durch den*die Generalsekretär*in oder seinen*ihren Vertreter*in nach §8 der Satzung zu prüfen. Sie ist weiterhin auf Antrag zu prüfen. Ein Antrag auf Prüfung der Beschlussfähigkeit muss vor Beginn des nächsten Tagesordnungspunktes behandelt werden.\\
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 (3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit hat das Tagungspräsidium die Tagung zu unterbrechen oder zu beenden. Über die Unterbrechung oder das Beenden der Tagung entscheidet das beschlussunfähige Plenum mit einfacher Mehrheit der Länder. (3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit hat das Tagungspräsidium die Tagung zu unterbrechen oder zu beenden. Über die Unterbrechung oder das Beenden der Tagung entscheidet das beschlussunfähige Plenum mit einfacher Mehrheit der Länder.
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