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 ==== § 6 Abberufungen ==== ==== § 6 Abberufungen ====
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 Der/Die Generalsekretär*in der BSK, die stellvertretenden Generalsekretär*innen, die BSek-Mitglieder, die International Officer und die Ausschussvorsitzenden können bei Anführung eines triftigen Grundes vorzeitig abberufen werden. Diese Abberufung benötigt die 2/3 Mehrheit der Mitgliedsländer. Unmittelbar danach muss ein Wahlgang durchgeführt werden, welcher die abberufenen Ämter neu besetzt.  Der/Die Generalsekretär*in der BSK, die stellvertretenden Generalsekretär*innen, die BSek-Mitglieder, die International Officer und die Ausschussvorsitzenden können bei Anführung eines triftigen Grundes vorzeitig abberufen werden. Diese Abberufung benötigt die 2/3 Mehrheit der Mitgliedsländer. Unmittelbar danach muss ein Wahlgang durchgeführt werden, welcher die abberufenen Ämter neu besetzt. 
  
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