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| 00006 [2026/04/27 09:27] – angelegt admin | 00006 [2026/04/27 09:27] (aktuell) – admin |
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| ==== § 6 Abberufungen ==== | ==== § 6 Abberufungen ==== |
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| Der/Die Generalsekretär*in der BSK, die stellvertretenden Generalsekretär*innen, die BSek-Mitglieder, die International Officer und die Ausschussvorsitzenden können bei Anführung eines triftigen Grundes vorzeitig abberufen werden. Diese Abberufung benötigt die 2/3 Mehrheit der Mitgliedsländer. Unmittelbar danach muss ein Wahlgang durchgeführt werden, welcher die abberufenen Ämter neu besetzt. | Der/Die Generalsekretär*in der BSK, die stellvertretenden Generalsekretär*innen, die BSek-Mitglieder, die International Officer und die Ausschussvorsitzenden können bei Anführung eines triftigen Grundes vorzeitig abberufen werden. Diese Abberufung benötigt die 2/3 Mehrheit der Mitgliedsländer. Unmittelbar danach muss ein Wahlgang durchgeführt werden, welcher die abberufenen Ämter neu besetzt. |
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