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| (10) Ein Stimmzettel ist im Allgemeinen ungültig, wenn der Wille des/der Wähler*in nicht eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn | (10) Ein Stimmzettel ist im Allgemeinen ungültig, wenn der Wille des/der Wähler*in nicht eindeutig zu erkennen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn | ||
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| - | - der Stimmzettel mehr Stimmen enthält als zulässig, | + | - der Stimmzettel mehr Stimmen enthält als zulässig, |
| - | - Kandidierende mehrfach genannt wurden. | + | - Kandidierende mehrfach genannt wurden. |
| - | - der Stimmzettel zusätzliche Kennzeichnungen enthält, die Rückschlüsse auf die wählende Person zulassen.\\ | + | - der Stimmzettel zusätzliche Kennzeichnungen enthält, die Rückschlüsse auf die wählende Person zulassen. |
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| (11) Bestehen Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, | (11) Bestehen Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, | ||
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